Bussenrechner Geschwindigkeit Schweiz: Ihre Verkehrsbusse schätzen

Radarblitz gesehen oder wollen Sie einfach wissen, was eine Busse kosten könnte, bevor Sie eine bekommen? Nutzen Sie den kostenlosen Rechner unten, um die Schweizer Ordnungsbusse für eine Geschwindigkeitsübertretung zu schätzen – basierend auf der Streckenart, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der gemessenen Geschwindigkeit und der offiziellen Sicherheitsmarge, die von der Polizei vor jeder Busse abgezogen werden muss.

km/h
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So funktioniert dieser Rechner

Wählen Sie die Streckenart, geben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die vom Messgerät angezeigte Geschwindigkeit ein und wählen Sie, ob die Messung per Radar oder Laser erfolgte. Der Rechner zieht automatisch die offizielle Sicherheitsmarge ab, bevor das Ergebnis mit der untenstehenden Bussentabelle verglichen wird.

Offizielle Messtoleranzen (ASTRA)

Die Schweizer Polizei muss von jeder Geschwindigkeitsmessung eine Sicherheitsmarge abziehen, bevor eine Busse berechnet wird. Die Marge hängt vom Messgerät und der gemessenen Geschwindigkeit ab:

  • Radar (stationär): −5 km/h bis 100 km/h, −6 km/h zwischen 101–150 km/h, −7 km/h über 150 km/h
  • Laser: −3 km/h bis 100 km/h, −4 km/h zwischen 101–150 km/h, −5 km/h über 150 km/h

Schweizer Bussentabelle für Geschwindigkeit (Ordnungsbussenverordnung / OBV)

Nach Abzug der Sicherheitsmarge richtet sich die Busse danach, wie stark die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und wo:

Innerorts

  • 1–5 km/h: CHF 40
  • 6–10 km/h: CHF 120
  • 11–15 km/h: CHF 250
  • Über 15 km/h: keine Ordnungsbusse – Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

Ausserorts

  • 1–5 km/h: CHF 40
  • 6–10 km/h: CHF 100
  • 11–15 km/h: CHF 160
  • 16–20 km/h: CHF 240
  • Über 20 km/h: keine Ordnungsbusse – Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

Autobahn

  • 1–5 km/h: CHF 20
  • 6–10 km/h: CHF 60
  • 11–15 km/h: CHF 120
  • 16–20 km/h: CHF 180
  • 21–25 km/h: CHF 260
  • Über 25 km/h: keine Ordnungsbusse – Verfahren durch die Staatsanwaltschaft

Was passiert oberhalb der Ordnungsbussen-Schwelle?

Sobald die Überschreitung über die Ordnungsbussentabelle hinausgeht, handelt es sich nicht mehr um eine einfache Busse. Der Fall geht an die Staatsanwaltschaft, die eine Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem verhängt; das kantonale Strassenverkehrsamt entscheidet separat über eine Verwarnung oder einen Führerausweisentzug – bei einem ersten, mittelschweren Fall meist ab einem Monat.

Extreme Geschwindigkeitsüberschreitung: das «Raserdelikt»

Die Schweiz behandelt bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen unabhängig von den Umständen automatisch als Raserdelikt gemäss Art. 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG): 40 km/h über dem Limit innerorts, 50 km/h ausserorts oder 60 km/h auf der Autobahn. Eine Verurteilung wegen eines Raserdelikts zieht eine obligatorische Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und einen obligatorischen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren nach sich; das Fahrzeug kann beschlagnahmt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist dies die genaue Busse, die ich bezahlen muss?

Nein. Dieses Tool liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und Art. 90 SVG. Der Betrag auf Ihrer tatsächlichen Anzeige kann je nach Kanton, verwendetem Messgerät, Vorstrafen und Art der Messung abweichen.

Warum wird von der gemessenen Geschwindigkeit eine Sicherheitsmarge abgezogen?

Jedes Messgerät hat eine technische Fehlermarge. Die Schweizer Behörden verlangen, dass diese Marge vom Rohmesswert abgezogen wird, bevor eine Busse berechnet wird, damit niemand für die Messunsicherheit eines Geräts gebüsst wird.

Wirkt sich eine Ordnungsbusse auf meinen Führerausweis aus?

Eine Ordnungsbusse allein hat in der Regel keine administrativen Folgen. Sobald die Übertretung die Ordnungsbussen-Schwelle überschreitet, werden jedoch eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug wahrscheinlich, worüber das kantonale Strassenverkehrsamt separat entscheidet.

Unverbindlicher Schätzwert auf Basis der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und Art. 90 SVG. Keine Rechtsberatung. Kantone, Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Einzelfall abweichend entscheiden.

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